Bildungsberatung
Sollten Ihr Kind in einer Situation sein, wo Sie sich eine Bildungsberatung wünschen, dann können Sie bzw. Ihr Kind sich an die Bildungsberatung der Schule wenden.
Evaluierung zu Beginn der 1.Klasse
Diese Evaluierung dient nur zur Feststellung des Wissensstandes nach Absolvierung der 4.Klasse BRG/G bzw. Hauptschule. Diese Tests gehen nicht in die Notengebung ein.
Blatt zu Lehrinhalt und Beurteilung
In jedem Gegenstand und in jeder Klasse muss zu Beginn des Schuljahres ein entsprechendes Informationsblatt verteilt und von den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden.
Dies ist ein Teil des Qualitätssicherungsprogramms und dient zur Klarstellung der Bewertungskriterien für die Notengebung.
Förderunterricht
Grundsätzlich kann in 2 Gegenständen pro Semester ein Förderunterricht geführt werden, insbesondere für Schularbeits- und fachtheoretische Gegenstände.
Die Kurse können auch durch die Eltern über die Schüler iniiert werden und müssen nicht durch den unterrichtenden Lehrer durchgeführt werden.
Voraussetzung ist die Bereitschaft von mindestens 8 Schülern mit schlechtem Schulerfolg. Bei Einrichtung ist dieser Unterricht verpflichtend.
Wie hoch ist der Mitgliedsbeitrag im Elternverein
Für das Schuljahr 2011/12 beträgt der Mitgliedsbeitrag 27 Euro. Falls Sie mehrere Kinder haben die noch zur Schule gehen, so können Sie den Betrag durch die Anzahl der Kinder teilen und diese Information bitte am Zahlschein vermerken.
Hier einige Beispiele: 1.) Anzahl der Kinder 3 an verschiedenen Schulen verteilt. Das heißt 27 Euro : 3 = 9 Euro Elternvereins Anteil für die HTL17 Auch bei den anderen Schulen können Sie ihren EV-Beitrag der jeweiligen Schule dritteln und nur ein Drittel einzahlen. Auch bei den anderen Schulen sollten Sie den Vermerk machen, dass Sie noch Kinder haben, die an andere Schulen gehen.
2.) Anzahl der Kinder 2 an der HTL 17: Sie zahlen hier nur einmal den EV-Beitrag mit dem Vermerk Schüler 1 in der Klasse X und Schüler 2 in der Klasse Y (Bei Zwillingen Klasse X) Falls Sie trotzdem noch Fragen haben sollten, wenn Sie Sich bitte an unsere Kassierin Andrea Hill (andrea.hill@bva.at)
Elternsprechtag
Nur wenn es die Mehrheit der Eltern wünscht, dann kann ein Elternsprechtag eingeführt werden - nach Beschluss im SGA.
Der Elternverein hat im Schuljahr 2004/05 eine diesbezügliche Umfrage unter den Eltern durchgeführt.
Ergebnis: 131 Antworten, 62 dafür, 68 dagegen, 1 neutral.
Daher wird weiterhin kein allgemeiner Sprechtag an der Schule abgehalten.
Die Eltern einer Klasse können aber hingegen auf freiwilliger Basis eine entsprechende Veranstaltung - mit den Lehrern - initiieren.
Bitte beachten Sie die diesbezüglichen Informationen unter folgendem
Wenn es ein Problem mit einem Lehrer gibt
Zuerst den betroffenen Lehrer kontaktieren. Falls kein Erfolg, dann den zuständigen Jahrgangsvorstand erst als letzte Instanz den Abteilungsvorstand involvieren.
Damit ist eine lückenlose Informationskette gewährleistet.
Bei Mißerfolg den Elternverein verständigen, damit das Problem ev. im SGA gelöst werden kann.
Schularzt
Möchten Sie als Eltern ein Gespräch mit der Schulärztin führen, so ist dies - nach vorheriger Anmeldung im Sekretariat - jeden Mittwoch von 16:00 bis 17:00 Uhr möglich.
Schulpsychologe
Der Schulpsychologe MinR Dr. Harald AIGNER befindet sich während den Sprechstunden (13:00-17:00) im Schularztzimmer. Die Beratung erfolgt kostenlos, vertraulich und auf Wunsch anonym.
Verhalten im Krankheitsfall
Es ist umgehend die Direktion zu verständigen. Am dritten Tag muss eine Entschuldigung des Erziehungsberechtigten vorliegen, nach einer Woche ohne Entschuldigung ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
Wenn innerhalb zweier Wochen, trotz Aufforderung, kein ärztliches Attest vorliegt, erfolgt die Streichung von der Schülerliste.
Außerdem gibt es Feststellungsprüfungen nach längerem Fehlen (ab einem Fehlen im Ausmaß der dreifachen Wochenstundenanzahl).
Wenn der/die SchülerIn bereits großjährig ist, dann wird er/sie - dem Gesetz entsprechend - persönlich kontaktiert (und nicht mehr die Eltern).
Haftung im normalen Gebrauch kaputt gegangenen Geräten
Es gibt einen Rechnungshofbereicht von 1996, in dem die praktizierte Vorgangsweise, dass ein geborgter Gegenstand (oder Gerät) in dem Zustand wieder zurückzuerstatten ist, wie er/es übernommen wurde, einen wesentlichen Erziehungsbeitrag in der Ausbildung zu einer kostenbewussten und sorgsamen Arbeitshaltung darstellt.
D.h. wird ein Gerät in ordentlichem Zustand an den Schüler übergeben, so ist dieser verpflichtet dieses Gerät wieder in dem selben ordentlichen Zustand zurückzugeben bzw. durch ein gleichwertiges zu ersetzen.
Natürlich gibt es das Problem der Materialermüdung und in Zweifelsfällen gibt es meist eine Kulanzlösung. Allerdings sollte in diesen Fällen sofort mit den zuständigen Lehrern bzw. auch der Direktion Kontakt aufgenommen werden.
